Solemnisierung von Verträgen
Den Parteien ist häufig der Unterschied zwischen der Unterschriftsbeglaubigung und der Solemnisierung eines Vertrags unklar. Der folgende Text soll diese Unklarheiten ausräumen.
Sie haben einen Kaufvertrag abgeschlossen und sind sich nicht sicher, ob Sie ihn notariell bestätigen lassen müssen?
In diesem Artikel erfahren Sie, was die Solemnisierung eines Vertrags ist, was eine Unterschriftsbeglaubigung beim Notar bedeutet und für welche Verträge eine Solemnisierung erforderlich ist.
Das Verfahren der Solemnisierung von Privaturkunden
Die Solemnisierung ist das Verfahren der Bestätigung bzw. Beglaubigung von Privaturkunden beim Notar. Damit eine Privaturkunde, also ein von den Parteien schriftlich geschlossener Vertrag, solemnisiert werden kann, müssen die Parteien ihn nach Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile zum Notar bringen. Gemäß dem Notariatsgesetz (NN 16/07) prüft der Notar im Verfahren der Solemnisierung einer Privaturkunde, ob das in der Urkunde enthaltene Rechtsgeschäft in der vorgeschriebenen Form geschlossen wurde, und erläutert den Beteiligten Sinn, Folgen und sämtliche Rechtswirkungen dieser Urkunde bzw. des darin enthaltenen Rechtsgeschäfts. Dabei muss der Notar, soweit möglich, prüfen, ob die Parteien zur Vornahme und zum Abschluss des Geschäfts fähig und berechtigt sind, sich von ihrem wahren und ernsthaften Willen überzeugen, ihre Erklärungen schriftlich festhalten, den Parteien vorlesen und sich durch direkte Fragen vergewissern, dass der Inhalt dem Willen der Parteien entspricht.
Die Solemnisierung von Verträgen als notarielle Urkunde
Dies ist wichtig: Wollen die Parteien unklare, undeutliche oder mehrdeutige Erklärungen in die notarielle Urkunde aufnehmen lassen, die Anlass zu Streitigkeiten geben könnten oder rechtlich nicht wirksam wären, weist der Notar sie darauf hin. Bleiben sie dennoch bei diesen Erklärungen, nimmt er sie in die notarielle Urkunde auf, vermerkt in dieser Urkunde jedoch ausdrücklich, dass er die Parteien auf die Folgen solcher Erklärungen hingewiesen hat. Ebenso ist der Notar verpflichtet, die Parteien darauf hinzuweisen, wenn er vermutet, dass eine Partei wegen fehlender Vollmacht oder aus einem anderen Grund nicht zur Vornahme oder zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts berechtigt ist. Verlangen sie trotzdem die Errichtung einer notariellen Urkunde, erstellt der Notar diese, gibt darin aber an, dass er die Parteien auf den Mangel hingewiesen hat. Nachdem der Notar die Privaturkunde solemnisiert, d. h. bestätigt hat, hat sie die Wirkung einer notariellen Urkunde. Sie ist ein Vollstreckungstitel, wenn darin eine bestimmte Leistungsverpflichtung festgelegt ist, über die sich die Parteien vergleichen können, und wenn sie die Erklärung des Verpflichteten enthält, dass auf Grundlage dieser Urkunde zur Durchsetzung der geschuldeten Leistung nach Fälligkeit der Verpflichtung unmittelbar die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann.
Der Unterschied zwischen der Solemnisierung von Privaturkunden und der Unterschriftsbeglaubigung
Durch die Bestätigung bzw. Beglaubigung von Privaturkunden beim Notar erhalten diese die Bedeutung öffentlicher Urkunden und haben die Wirkung einer notariellen Urkunde. Die Unterschriftsbeglaubigung hingegen bestätigt lediglich, dass die Unterschrift auf einer Urkunde von einer bestimmten Person stammt. Sie bedeutet keinesfalls, dass damit der Inhalt der Urkunde bestätigt wird, d. h. dass der Inhalt oberhalb der Unterschrift wahrheitsgemäß ist. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass Unterschriften nicht nur von Notaren, sondern auch von Behörden der staatlichen Verwaltung sowie von ermächtigten Personen in Handelsgesellschaften, Einrichtungen oder anderen juristischen Personen beglaubigt werden, zum Beispiel bei beglaubigten Auszügen aus den Geschäftsbüchern von Handelsgesellschaften.
Solemnisierung von Kreditverträgen
Eine Solemnisierung wird hauptsächlich bei Wohnkrediten verlangt, während bei den meisten anderen Krediten die bloße Unterschriftsbeglaubigung auf dem Vertrag genügt. Nach Abschluss des Immobilienkaufvertrags muss zunächst der Verkäufer seine Unterschrift auf dem Vertrag beglaubigen lassen. Danach stellt der Käufer bei der Bank auf Grundlage eines beglaubigten Exemplars, zusammen mit dem Grundbuchauszug (Eigentumsblatt) und den übrigen persönlichen Unterlagen, den Kreditantrag. Nach der Kreditgenehmigung ist die Bank verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Exemplaren des Kreditvertrags sowie den Antrag auf Eintragung der Hypothek im Grundbuch vorzubereiten. Die Kreditverträge müssen beim Notar solemnisiert werden, wobei die Kosten der Solemnisierung, die von der Höhe des gewährten Kredits abhängen, ausschließlich vom Käufer getragen werden. Die Kosten der Solemnisierung eines Vertrags bzw. eines Nachtrags zum Vertrag setzen sich aus der Notargebühr, die in den Staatshaushalt eingezahlt wird, der Mehrwertsteuer und der Vergütung des Notars zusammen.