Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts
Wie wird der Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts gestellt?
Damit die Eintragung ins Grundbuch (zemljišne knjige) richtig und wirksam ist, muss der Erwerber der Immobilie das im Grundbuchgesetz (NN 63/19) vorgeschriebene Eintragungsverfahren einhalten. Der Erwerber, der die Übertragung des Eigentumsrechts an der Immobilie auf sich beantragt, muss den Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts beim örtlich zuständigen Amtsgericht (općinski sud) stellen, das das betreffende Grundbuch führt. Der Antrag kann schriftlich direkt beim Gericht oder per Post eingereicht werden, ebenso elektronisch mit fortgeschrittener elektronischer Signatur. Ein elektronischer Antrag kann als Bevollmächtigter der Partei von einem Rechtsanwalt gestellt werden.
Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts und Verfahren vor Gericht
Der Eintragungsantrag muss eindeutig als Eingabe an das Grundbuchgericht gekennzeichnet sein, und zwar durch den Hinweis, dass es sich um eine Grundbuchsache (Grundbuchverfahren) handelt. Daraufhin werden in der Grundbuchseinlage sofort der Tag und die Uhrzeit des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchgericht sowie die Nummer des Grundbuchtagebuchs, unter der der Antrag erfasst wurde (Tagebuchnummer), sichtbar gemacht (Plombe). Die Plombe wird von Amts wegen gelöscht, sobald die Eintragung vollzogen oder ein Vermerk über die Ablehnung des Eintragungsantrags eingetragen wird. Wird der Eintragungsantrag hingegen auf elektronischem Weg eingereicht, gilt er als beim Grundbuchgericht eingegangen, sobald er auf dem Server des Empfängers registriert wurde.
Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts und sein Inhalt
Der Eintragungsantrag muss die Bezeichnung des Grundbuchgerichts, bei dem er gestellt wird, Vor- und Nachnamen, Adresse und OIB der Person, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgen soll, sowie der Person, gegen die die Eintragung vollzogen wird, außerdem die Nummer der Grundbuchseinlage, den Namen der Katastralgemeinde und die Bezeichnung der in der Grundbuchseinlage eingetragenen Grundstücke enthalten, in der die Eintragung erfolgen soll. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, welches Recht durch die Eintragung erworben, beschränkt, belastet oder aufgehoben werden soll; wird die Eintragung einer Anmerkung beantragt, ist zudem das persönliche Verhältnis oder die Rechtstatsache anzugeben, deren Eintragung verlangt wird. Darüber hinaus muss der Antragsteller angeben, welche Art der Eintragung er verlangt (Einverleibung, Vormerkung, Anmerkung), da der Antrag andernfalls stillschweigend diejenige Eintragungsart enthält, die nach dem bestehenden Grundbuchstand für die Person, zu deren Gunsten die Eintragung verlangt wird, am günstigsten ist. Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung: Durch Einverleibung und Vormerkung werden bücherliche Rechte erworben, geändert oder aufgehoben, und zwar ohne bzw. mit der Notwendigkeit einer nachträglichen Rechtfertigung. Durch eine Anmerkung werden keine bücherlichen Rechte eingetragen, sondern maßgebliche Umstände sichtbar gemacht, für die gesetzlich bestimmt ist, dass sie im Grundbuch angemerkt werden können. Mit anderen Worten: Werden dingliche Rechte (das Eigentumsrecht) an einer Immobilie aufgrund eines Rechtsgeschäfts (Kaufvertrag) erworben, ist die Einverleibung eine der Voraussetzungen für diesen Erwerb. Durch die Einverleibung wird das Eigentumsrecht an der Immobilie ohne besondere nachträgliche Rechtfertigung erworben, während es durch eine Vormerkung nur unter der Bedingung der nachträglichen Rechtfertigung und in dem Umfang erworben würde, in dem es nachträglich gerechtfertigt wird. Zusammen mit dem Eintragungsantrag sind dem Gericht der Kaufvertrag (Urkunden), die beglaubigte Aufsandungserklärung (tabularna izjava) des Verkäufers (sofern sie nicht Vertragsbestandteil ist), ein Nachweis der Staatsangehörigkeit des Käufers (Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis) sowie ein Nachweis über die Zahlung der Gerichtsgebühr vorzulegen.
Vorgehen des Gerichts bei einem Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts
Das zuständige Gemeindegericht (Općinski sud) ist verpflichtet, jeden Eintragungsantrag entgegenzunehmen, unabhängig davon, ob er sich für eine Eintragung eignet. Das Gericht verfährt nach den Regeln des außerstreitigen Verfahrens und entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Parteien. Nach Prüfung des Eintragungsantrags und der Anlagen bewilligt das Grundbuchgericht die Eintragung, wenn:
– aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, dass hinsichtlich des Eintragungsgegenstands ein Hindernis für diese Eintragung besteht,
– kein Anlass zu Zweifeln daran besteht, dass die Personen, gegen die die Eintragung verlangt wird, über den Gegenstand der Eintragung verfügungsberechtigt sind, und auch nicht daran, dass die Person, die den Antrag gestellt hat, dazu berechtigt ist,
– die Begründetheit des Antrags aus dem Inhalt der vorgelegten Urkunden hervorgeht,
– die Urkunden die erforderliche Form haben.
Beschluss über die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch
Aufgrund des Eintragungsantrags erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem es dem Antrag stattgibt und die Eintragung bewilligt oder ihn ablehnt bzw. zurückweist. Im Beschluss, mit dem die Eintragung angeordnet wird, müssen die Grundbuchseinlage, in der die Eintragung erfolgt, und bei Bedarf das Grundbuchgrundstück, die Person, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt, und ihre Adresse, die Art der Eintragung (Einverleibung, Vormerkung, Anmerkung), der Gegenstand, hinsichtlich dessen sie erfolgt, die Urkunden, auf denen die Eintragung beruht, das einzutragende Recht mit seinem wesentlichen Inhalt sowie die Anweisung, im Grundbuch eine Eintragung mit genau bestimmtem Inhalt vorzunehmen, bezeichnet sein. Den erlassenen Eintragungsbeschluss stellt das Gericht dem Antragsteller und der Person zu, gegen die die Eintragung verlangt wird; diese können Einspruch und Beschwerde einlegen. Wurden nach Ablauf der Frist weder Einspruch noch Beschwerde eingelegt, trägt das Gericht das Eigentumsrecht an der Immobilie gemäß dem im Eintragungsbeschluss angeordneten Inhalt im Grundbuch ein. Durch diese Grundbucheintragung wird der Erwerber Grundbucheigentümer der Immobilie, was bedeutet, dass er sein Eigentum künftig allein durch einen Grundbuchauszug nachweist.